Statut des Deutschen Künstlerbundes

 

 

Auf Grund der Beschlüsse vom 15. und 16. Dezember 1903 nebst Ausführungsbestimmungen laut Beschluss vom 1. März 1906.

 

§ 1. Der Deutsche Künstlerbund ist eine Vereinigung von Künstlern und Kunstfreunden, zwecks idealer und wirtschaftlicher Förderung der deutschen Kunst durch Mittel, die geeignet sind, die freie Entwicklung der deutschen Kunst zu ermöglichen. Der Sitz des Vereins ist Weimar.

 

§ 2. Er bewirbt sich um staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit. Die Gründer des Vereins sind seine ersten Mitglieder.

 

§ 3. Seine weiter anzugliedernden Mitglieder bildet er sich derart, dass die an den einzelnen Orten wohnenden Mitglieder des Vorstandes die dem Verein weiter anzugliedernden Mitglieder benennen, die darauf zur Erklärung ihres Beitritts aufzufordern sind, Kunstfreunde jedoch nur nach Wahl durch den (kleinen) Vorstand.

 

§ 4. Der Vorstand im Sinne des Vereins besteht aus den geschäftsführenden Mitgliedern (kleiner Vorstand) und aus den Mitgliedern, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Beide zusammen bilden den (grossen) Vorstand (Gesamtvorstand), im Sinne des Vereins.

 

§ 5. Die Zahl der geschäftsführenden Mitglieder beträgt mindestens drei, und wird vom Gesamtvorstand zu Protokoll der Vorstandssitzung festgestellt, ebenso wie die Personen der geschäftsführenden Mitglieder.

 

§ 6. Nur die geschäftsführenden Mitglieder gelten als Vorstand im Sinne des § 26 des BGB. Zur Vertretung des Vereins nach aussen genügt die Mitwirkung von drei Mitgliedern des kleinen Vorstandes.

 

§ 7. Die Zahl der Mitglieder des grossen Vorstandes wird durch die Versammlung der Mitglieder jeweilig begrenzt oder erweitert; ihm gilt jedoch von Wahlperiode zu Wahlperiode ein Zuwahlrecht eingeräumt.

 

§ 8. Der (grosse) Vorstand amtiert von 5 zu 5 Jahren bis zu dem Schluss der entsprechenden Mitgliederversammlung. Nach Ablauf von je 5 Jahren scheiden 2/5 der Mitglieder desselben und zwar durch Los aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die Wahl erfolgt durch die Versammlung der Mitglieder. Der erste Vorstand ist von den ersten Mitgliedern bei der Begründung erwählt.

 

§ 9. Der Gesamtvorstand konstituiert sich in sich selbst, ernennt die Mitglieder des kleinen Vorstandes, bestimmt und verteilt die Vorstandsämter. Er darf Ausschüsse errichten und Zuwahlen vornehmen.

 

§ 10. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung überwiesen sind, dem Gesamtvorstand zur Besorgung überwiesen. Der kleine Vorstand bereitet auch die Geschäfte des Gesamtvorstandes vor. Letzterer bleibt befugt, einzelne seiner Angelegenheiten der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

 

§ 11. Die Vorstandsgeschäfte werden in der Regel ehrenamtlich geführt. Ausstellungsabgeordnete können Reisevergütung erhalten. Der kleine Vorstand arbeitet mit einem jährlich vom Gesamtvorstand nach Voranschlag zu genehmigenden Haushalt.

 

§ 12. Der Verein errichtet eine Geschäftsstelle in Weimar, die in Fällen von Ausstellungen des Vereins entweder ganz oder durch Abordnung am Orte der Ausstellung sich betätigt. Als erste Geschäftsstelle waltet das Grossh. Sächs. Museum für Kunst und Kunstgewerbe in Weimar nach erklärtem Einverständnis seine gesetzlichen Vertreters. In Rücksicht auf die Geschäftsstelle soll ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes stets in Weimar wohnen.

 

§ 13. Der Gesamtvorstand ernennt gelegentlich jeder auf seinen Beschluss vom Verein als solchen zu beschickenden Ausstellung einen Stamm von drei Juroren (darunter mindestens einen Bildhauer), der sich weitere Mitglieder aus dem weiteren Vorstand oder den übrigen Vereinsmitgliedern zuzuwählen haben. Bei Bildung der Jury ist von Fall zu Fall auf die einzelnen Zentren und Berufsarten Rücksicht zu nehmen.

 

§ 14. Der Verein sucht sich ein grösseres Vermögen zu bilden durch Beiträge der Mitglieder oder auf sonstige Art. Die Höhe der Mitgliederbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung; bis auf weiteres zahlt das Mitglied jährlich 5 Mark Beitrag.

 

§ 15. Das Ausscheiden der Mitglieder ist nur am Schlusse des Geschäftsjahres zulässig. Ausschliessungen von Mitgliedern finden in wichtigen Fällen und zwar durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit Berufung des Ausgeschlossenen an die Mitgliederversammlung statt.

 

§ 16. Mitgliederversammlungen erfolgen in der Regel von 5 zu 5 Jahren. Ihre Einberufung kann jedoch auf Antrag von 2/5 der Mitglieder nach § 37 des BGB. verlangt werden. Gegen alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit Ausnahme der Wahlen steht dem in der Versammlung anwesenden Gesamtvorstand ein Widerspruchsrecht mit der Wirkung zu, dass der Gegenstand erst in einer zweiten Mitgliederversammlung wirksam beschlossen werden kann.

 

§ 17. Das Stimmrecht derjenigen Mitglieder, die innerhalb 5 Jahren nicht mindestens zweimal in Ausstellungen des Vereins ausgestellt haben, ruht, doch kann der kleine Vorstand Ausnahmen beschliessen.

 

§ 18. Zur wirtschaftlichen Sicherung des Vereins und seiner Geschäftsstelle gibt der Verein unkündbare Stammkapitalscheine auf den Namen aus, deren Einteilung, Inhalt, Verzinsung und Form der Gesamtvorstand beschliesst und die nur bei etwa dem Verein erwünschter Auslosung im Fall und Umfang der letzteren, sonst nur bei Auflösung des Vereins Rückzahlung werden, soweit das dann vorhandene Vermögen dazu ausreicht.

 

§ 19. Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr, das erste bis 31. Dezember 1904. Die Abnahme der Jahresrechnung wird dem Gesamtvorstand übertragen und erfolgt in dessen erster Sitzung des folgenden Geschäftsjahres.

 

§ 20. Bei Auflösung des Vereins bestimmt die auflösende Versammlung über die Verwendung des Vermögens, andernfalls fällt es für Kunstzwecke an den Staat. Im übrigen gilt das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich.

 

§ 21. Der sonstige geschäftliche Ausbau wird dem ersten Gesamtvorstand und ev. seinen Nachfolgern anvertraut.

 

WEIMAR, den 17. Dezember 1903.

 

Die zur Redigierung und Paragraphierung des beschlossenen Statuts Beauftragten:

gez. GRAF KESSLER,

Vizepräsident

 

gez. A. MARDERSTEIG,

Rechtsanwalt.

 


AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN.

 

Laut Beschluss der Sitzung des Gesamtvorstandes vom 1. März 1906 in München sind folgende Paragraphen als Ausführungsbestimmungen zu den Statuten in die Geschäftsordnung aufgenommen worden.

 

Zu § 3. Zur Aufnahme in den Deutschen Künstlerbund können nur diejenigen bildenden Künstler deutschredender Gebiete und diejenigen in Deutschland mit einem festen Wohnsitz niedergelassenen Ausländer in Vorschlag gebracht werden, die schon auf einer Ausstellung des Deutschen Künstlerbundes vertreten waren. Auch Künstler, die bereits auf einer Ausstellung des Deutschen Künstlerbundes vertreten waren, können sich nicht selbst zu Mitgliedern des Bundes melden, sondern müssen von einem Mitglied des Gesamtvorstandes vorgeschlagen werden. Wenn ein Vorstandsmitglied einen Künstler aus einem fremden Bezirk vorschlagen möchte, ist es wünschenswert, dass er sich mit einem in dem betr. Bezirk selbst wohnenden Vorstandsmitglied ins Einvernehmen setzt und womöglich durch diesen die Aufnahme beantragen lässt.
Die oberste Entscheidung über alle Aufnahme-Vorfragen steht in Zweifelsfällen beim Präsidenten. Mitglieder des Deutschen Künstlerbundes dürfen nicht Mitglieder der Kunstgenossenschaft sein.

 

Zu § 5 und 12. Die Höchstzahl der Mitglieder des engeren Vorstandes wird auf 12 bestimmt. Mindestens der jeweilige erste Vizepräsident und der jeweilige erste Schatzmeister sollen in Weimar Wohnsitz haben.

 

Zu § 7. Die Mitgliederhöchstzahl des Gesamtvorstandes wird nach Ablauf der ersten 5 Jahre des Vereinslebens festgelegt.

 

Zu §§ 8, 9 u. 10. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind über Beschlüsse und Beratungen seitens des engeren Vorstandes tunlichst auf dem Laufenden zu halten. Insbesondere sollen nach jeder Sitzung an die Mitglieder des Gesamtvorstandes jeweilig kurze Übersichtsberichte über wichtigere Beschlüsse mit Auszug aus den Beratungen durch die Zentrale in Weimar verschickt werden, soweit nicht vorgezogen wird, Protokolle und andere wichtige Schriftstücke ihnen in voller Abschrift zur Mitteilung zu bringen. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind gebeten, ihrerseits den übrigen Mitgliedern weitere Mitteilung zu machen.

 

Zu § 13. Bei Ausstellungen im Auslande, in denen das Deutsche Reich geschlossen auftritt, hat jedes Mal der engere Vorstand eine Entscheidung über die Frage zu treffen:

a) ob sich der Deutsche Künstlerbund als solcher beteiligen will,

b) ob es einzelnen Mitgliedern freigestellt sein soll auszustellen oder

c) ob die Ausstellungen nicht beschickt werden soll.

Die Entscheidung des Vorstandes ist jedes Mal allen Mitgliedern des Deutschen Künstlerbundes mitzuteilen.

 

Andere Ausstellungen an demselben Ort, in welchem der Künstlerbund ausstellt, zu beschicken, ist nicht statthaft. Jedoch ist es erlaubt, bei Kunsthändlern an diesem Ort auszustellen, insofern diese Ausstellung nicht den Charakter einer Kollektiv-Ausstellung trägt. Ausnahmen hiervon können auf jeweiligen Antrag vom engeren Vorstand zugelassen werden.

 

Zu § 14. Der Mitgliedsbeitrag ist im Januar voraus zahlbar. Es ist zu erstreben, dass die dem Bund neu hinzutretenden Kunstfreunde einen jährlichen Beitrag von mindestens 100 Mark zu zahlen sich verpflichten.

 
Statut 1903 (60 kb)