Satzung
in der Fassung vom 9. November 1997
§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins lautet Deutscher Künstlerbund e.V. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Berlin und ist im Vereinsregister unter Nr. 902/Nz eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Deutsche Künstlerbund e.V. hat den gemeinnützigen Zweck, die Interessen der bildenden Kunst im Allgemeinen und ihrer Künstlerschaft im Besonderen unmittelbar und ausschließlich zu fördern. Dazu gehören u. a.:
1. Beziehungen unter Künstlern im Geist der Toleranz und Äußerungsfreiheit durch Zusammenkünfte und Symposien.
2. Die Darstellung und Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit.
3. Die Durchführung von Kunstausstellungen im In- und Ausland.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. der AO 1977. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Deutschen Künstlerbundes e.V. dient ausschließlich der Beschaffung der Mittel zur Erreichung des unter 1. bis 3. angegebenen ideellen Zwecks. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Der Verein wird keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
1. Ordentliche Mitglieder (bildende Künstlerinnen und Künstler)
2. Außerordentliche Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
4. Freunde und Förderer des Vereins
§ 4 Aufnahme
Die Mitgliedschaft wird durch Vorschlag von zwei Mitgliedern, durch Beschluss des Vorstandes und durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Veröffentlichung künstlerisch gewichtiger Werke oder sind besondere Verdienste um die Kunst.
§ 5 Rechte und Pflichten
Die ordentlichen Mitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch Ausschließung mangels Interesse, die – nach Rückfrage – durch den Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung ohne Erklärung mehr als zwei Jahre im Rückstand bleibt.
§ 7 Beiträge
Zur Durchführung der Geschäftsordnung wird ein Mitgliedsbeitrag von den ordentlichen Mitgliedern erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
In begründeten Fällen kann der Vorstand über Ermäßigung und Erlass des Beitrages befinden. Die Beiträge der Freunde und Förderer des Deutschen Künstlerbundes e.V. werden mit diesen vom Vorstand individuell vereinbart.
§ 8 Haftung
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Deutschen Künstlerbundes e.V. haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Hierzu sind alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Weitere Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung in den Händen des Vorstandes sein. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht über das bzw. die abgelaufenen Geschäftsjahre, der Finanzbericht und die Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die formalen Voraussetzungen für ihre Einberufung erfüllt sind.
Die Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Für alle übrigen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle werden vom Ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 11 Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Vorstandsmitgliedern gemäß § 26 BGB.
2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung. Bei Ablauf der Amtsdauer bleibt der Vorstand bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
3. Der Erste und der Zweite Vorsitzende werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern gelten die als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten. Wiederwahl ist zulässig.
4. Falls der Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt scheidet, amtiert der Zweite Vorsitzende. Beim vorzeitigen Ausscheiden des Zweiten Vorsitzenden beruft der Vorstand bis zum Ende der Amtszeit aus seinen Mitgliedern einen amtierenden Zweiten Vorsitzenden. Falls ein Mitglied des Vorstandes ausscheidet, kann für die restliche Amtszeit durch den Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
5. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB wird der Verein durch den Ersten Vorsitzenden bzw. den Zweiten Vorsitzenden und durch ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
6. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Er ist berechtigt, diese Tätigkeit einem Dritten zu übertragen. Die Bestellung eines Geschäftsführers obliegt dem Vorstand.
§ 12 Ausstellungen und sonstige Aktivitäten
Die Vorbereitung und Durchführung aller Ausstellungen und sonstigen Aktivitäten sowie die Wahl des Ausstellungs- und Veranstaltungsortes obliegen dem Vorstand. Hierbei strebt der Deutsche Künstlerbund an, Künstlerinnen und Künstler gleichermaßen zu beteiligen.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn drei Viertel aller Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in der Mitgliederversammlung oder im Wege einer schriftlichen Abstimmung fassen.
Nach Auflösung des Deutschen Künstlerbundes e.V. oder Wegfall seines im § 2 angegebenen ideellen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Bundesregierung mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung bildender Künstler zu verwenden.
Beschlossen am 9. November 1997