§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins lautet Deutscher Künstlerbund e.V. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Berlin und ist im Vereinsregister unter Nr. 902/Nz eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Deutsche Künstlerbund e.V. hat den gemeinnützigen Zweck, die Interessen der bildenden Kunst im Allgemeinen und ihrer Künstlerschaft im Besonderen unmittelbar und ausschließlich zu fördern. Dazu gehören u. a.:
1. Beziehungen unter Künstler*innen im Geist der Toleranz und Äußerungsfreiheit durch Zusammenkünfte und Symposien.
2. Die Darstellung und Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit.
3. Die Durchführung von Kunstausstellungen im In- und Ausland.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstige Zwecke« der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
7. Der Verein wird keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
1. Ordentliche Mitglieder (bildende Künstler*innen)
2. Außerordentliche Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
4. Freunde und Förderer des Vereins
§ 4 Aufnahme
Voraussetzung der Aufnahme in den Deutschen Künstlerbund sind die Veröffentlichung künstlerisch gewichtiger Werke oder sonstige besondere Verdienste um die Kunst.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen prüft eine aus fünf Vereinsmitgliedern bestehende Aufnahmekommission, die ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit fasst. Die Mitglieder dieser Kommission werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt.
Eine Wiederbestellung nach drei Jahren ist möglich, sofern die Mitgliederversammlung dem zustimmt. Die Prüfung durch die Aufnahmekommission setzt einen von mindestens zwei Vereinsmitgliedern unterstützten Aufnahmeantrag voraus und erfolgt nach der aktuellen Satzung und unter Berücksichtigung des dort niedergelegten Vereinszwecks. Die Kommission ist mit mindestens drei Mitgliedern entscheidungsfähig.
Über die Aufnahme in den Deutschen Künstlerbund entscheidet abschließend der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss auf Vorschlag der Aufnahmekommission. Der Vorstand ist hierbei an Vorschläge der Aufnahmekommission nicht gebunden.
§ 5 Rechte und Pflichten
Die ordentlichen Mitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch Ausschließung mangels Interesse, die – nach Rückfrage – durch den Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung ohne Erklärung mehr als zwei Jahre im Rückstand bleibt.
§ 7 Beiträge
Zur Durchführung der Geschäftsordnung wird ein Mitgliedsbeitrag von den ordentlichen Mitgliedern erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
In begründeten Fällen kann der Vorstand über Ermäßigung und Erlass des Beitrages befinden. Die Beiträge der Freunde und Förderer des Deutschen Künstlerbundes e.V. werden mit diesen vom Vorstand individuell vereinbart.
§ 8 Haftung
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Deutschen Künstlerbundes e.V. haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Hierzu sind alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt per elektronischer Post an die hinterlegte E-Mail-Adresse oder, sofern ein Mitglied dies explizit formuliert, per Briefpost. Anträge zur Satzungsänderung oder Wahlen sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Diese und weitere Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung, welche schriftlich gestellt und mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle eingegangen sein müssen, müssen behandelt werden. Über die Zulassung weiterer Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer Sitzung. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht über das bzw. die abgelaufenen Geschäftsjahre, der Finanzbericht und die Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen gesicherten Kommunikationsraum statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail) Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die formalen Voraussetzungen für ihre Einberufung erfüllt sind. Die Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Für alle übrigen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle werden von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
§ 11 Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens jedoch sieben Mitgliedern gemäß § 26 BGB. Er trifft seine Entscheidungen in Präsenzsitzungen, Videokonferenzen oder im schriftlichen Verfahren.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wahl des Vorstands erfolgt jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung. Ein Vorstandsmitglied kann nur für zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Amtsperioden gewählt werden; nach einer Pause von mindestens einer Amtszeit ist jedoch eine Wiederwahl zulässig. Bei Ablauf der aktuellen Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
3. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen beschließen, dass über alle Kandidat*innen zugleich abgestimmt wird. Es ist die kandidierende Person gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereint, einer Stimmenmehrheit im Sinne eines Mehrheitsbeschlusses bedarf es hierbei nicht. Betrifft die zugleich erfolgende Wahl die Besetzung mehrerer Vorstandsämter, hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, als Vorstandsämter in dem Wahlgang zu besetzen sind. Eine Stimmkumulierung ist ausgeschlossen. Die Stimmabgabe ist auch dann gültig, wenn ein Mitglied nicht alle ihm zustehenden Stimmrechte bei der Stimmabgabe ausübt. Eine Stimmenmehrheit im Sinne eines Mehrheitsbeschlusses ist auch in diesem Fall für die Wahl nicht erforderlich.
4. Der Vorstand wählt bis zu zwei Sprecher*innen aus seinen Reihen.
5. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die Mitgliederversammlung eine nachfolgende Person für die verbleibende Amtszeit auf ihrer darauf folgenden jährlichen Versammlung. Bis zu diesem Datum kann durch den Vorstand ein*e Nachfolger*in aus der Mitgliedschaft bestellt werden.
6. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
7. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Er ist berechtigt, diese Tätigkeit einem Dritten zu übertragen. Die Bestellung eines Geschäftsführers obliegt dem Vorstand.
§ 12 Ausstellungen und sonstige Aktivitäten
Die Vorbereitung und Durchführung aller Ausstellungen und sonstigen Aktivitäten sowie die Wahl des Ausstellungs- und Veranstaltungsortes obliegen dem Vorstand. Hierbei strebt der Deutsche Künstlerbund an, Künstler*innen gleichermaßen zu beteiligen..
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn drei Viertel aller Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in der Mitgliederversammlung oder im Wege einer schriftlichen Abstimmung fassen.
Nach Auflösung des Deutschen Künstlerbundes e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Bundesregierung mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung bildender Künstler*innen zu verwenden.
Beschlossen am 25. Mai 2025